Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob durch den betrieb einer Zentralheizungsanlage eine Gefährdung oder belästigung von Kunden entstehen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob durch den betrieb einer Zentralheizungsanlage eine Gefährdung oder belästigung von Kunden entstehen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO
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