Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem bestimmten Spiel um ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel handelt.
Rechtsgrundlagen: § 25 Tir VeranstaltungsG; § 31 Tir VeranstaltungsG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem bestimmten Spiel um ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel handelt.
Rechtsgrundlagen: § 25 Tir VeranstaltungsG; § 31 Tir VeranstaltungsG
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