Zusammenfassung: Der UVS hatte in Bezug auf eine Bewilligung festzustellen, welcher Zeitpunkt maßgeblich für die Feststellung des Eigentums am Grundstück ist.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 Vlbg NaturschutzG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte in Bezug auf eine Bewilligung festzustellen, welcher Zeitpunkt maßgeblich für die Feststellung des Eigentums am Grundstück ist.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 Vlbg NaturschutzG
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