Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufungsauflagen zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 367 GewO; § 21 Abs 1 VstG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufungsauflagen zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 367 GewO; § 21 Abs 1 VstG
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