Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob eine Nicht-Veröffentlichung einer bedrohlichen Liqiditätslücke eines Unternehmens unter einem Delikt subsumiert werden kann oder mehrere Rechtsfolgen iSd Kummulationsprinzips ausgelöst werden.
Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 1 BörseG; § 82 BörseG; § 22 Abs 1 VstG

