Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob mit dem Ableben eines Beschuldigten die Behörde die alleinige Pflicht zur (amtswegigen) Ermittlung der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels trifft.
Rechtsgrundlagen: § 7 ZustellG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob mit dem Ableben eines Beschuldigten die Behörde die alleinige Pflicht zur (amtswegigen) Ermittlung der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels trifft.
Rechtsgrundlagen: § 7 ZustellG
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