Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das im Nachhinein Bemerken zweier Anrufe am Display (BF hatte zu dieser Zeit geschlafen) eine grobe Belästigung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 1 TKG; § 109 Abs 1 TKG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das im Nachhinein Bemerken zweier Anrufe am Display (BF hatte zu dieser Zeit geschlafen) eine grobe Belästigung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 1 TKG; § 109 Abs 1 TKG
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