Zusammenfassung: Der UVS hatte im konkreten Fall zu entscheiden, ab wann der Postenlauf begonnen hat.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 3 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte im konkreten Fall zu entscheiden, ab wann der Postenlauf begonnen hat.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 3 AVG
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