Zusammenfassung: Der UVS hatte in Bezug auf eine Geschwindigkeitsübertretung zu entscheiden, ob die Toleranzgrenze der Messunschärfe überschritten worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO; § 45 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte in Bezug auf eine Geschwindigkeitsübertretung zu entscheiden, ob die Toleranzgrenze der Messunschärfe überschritten worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO; § 45 AVG
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