Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine gesondert bekämpfbare Entscheidung vorliegt..
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 2 Krnt LVergRG; § 88 Abs 2 Krnt LVergRG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine gesondert bekämpfbare Entscheidung vorliegt..
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 2 Krnt LVergRG; § 88 Abs 2 Krnt LVergRG
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