Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob eine Zusammenlegungsgemeinschaft eine öffentliche Auftragsgemeinschaft ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 OÖVergNPG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob eine Zusammenlegungsgemeinschaft eine öffentliche Auftragsgemeinschaft ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 OÖVergNPG
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