Zusammenfassung: Entscheidung des UVS zur Abänderung vorgeschriebener Auflagen und ihre Qualifikation als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, und daran anknüpfend, zur Bindung der Behörde an den Inhalt des Parteiantrages.
Rechtsgrundlagen: § 79c GewO; § 78 Abs 2 GewO

