Zusammenfassung: Es handelt sich um eine Entscheidung des UVS zur Verantwortlichkeit der Behörde für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO; § 48 Abs 1 MEG; § 48 Abs 2 MEG; § 47 MEG
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Zusammenfassung: Es handelt sich um eine Entscheidung des UVS zur Verantwortlichkeit der Behörde für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO; § 48 Abs 1 MEG; § 48 Abs 2 MEG; § 47 MEG
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