Zusammenfassung: der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Zusammenarbeit des Bieters und das Planers, wenn dieser auch Anbotssteller ist, rechtswiedrig ist.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 3 BVergG; § 99 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Zusammenarbeit des Bieters und das Planers, wenn dieser auch Anbotssteller ist, rechtswiedrig ist.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 3 BVergG; § 99 Abs 1 BVergG
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