Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob nicht kostendeckende Angebote von vornherein auszuscheiden sind.
Rechtsgrundlagen: § 93 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob nicht kostendeckende Angebote von vornherein auszuscheiden sind.
Rechtsgrundlagen: § 93 BVergG
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