Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob mit dem " Abschuss" der Tatbestand der Beunruhigung des Wildes verwirklicht worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 42 Tiroler JagdG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob mit dem " Abschuss" der Tatbestand der Beunruhigung des Wildes verwirklicht worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 42 Tiroler JagdG
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