Zusammenfassung: Der UVS hatte festzustellen, ob Artikel 13 der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lediglich ankündigenden Charakter hat und diese einen Verwaltungsstraftatbestand darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG

