Zusammenfassung: Der UVS hatte die Zurückdrängung einer innerstaatlichen Norm durch eine EU-Verordnung festzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte die Zurückdrängung einer innerstaatlichen Norm durch eine EU-Verordnung festzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG
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