Zusammenfassung: Der UVS erläutert kurz den Tatbestand des § 28 Abs 3 Wiener Tierschutz- und TierhalteG und hält fest, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dann entfällt, wenn für eine solche Verletzung eine gerichtliche Strafdrohung besteht.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 3 Wiener Tierschutz- und TierhalteG

