Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine Anzeigepflicht dann besteht, wenn die Hundezucht nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 8a OÖ TierSchG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine Anzeigepflicht dann besteht, wenn die Hundezucht nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 8a OÖ TierSchG
Schlagwörter:
