Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Inhaber einer Wohnung für den, durch einen Radiowecker oder eine Musikanlage mit Zeitschaltuhr in seiner Abwesenheit entstehender Lärm in der gleichen Weise zu haften hat wie für einen von ihm selbst oder zusammen mit dritten Personen verursachten Lärm.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 WLSG

