Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der exzessive Gebrauch der Pressefreiheit dazu führen darf, jemandem die vormals ausgesprochene Gestattung nachträglich zu entziehen.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; Art 10 EMRK
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der exzessive Gebrauch der Pressefreiheit dazu führen darf, jemandem die vormals ausgesprochene Gestattung nachträglich zu entziehen.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; Art 10 EMRK
