Zusammenfassung: Der UVS hatte über seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Aufhebung einer Baueinstellung zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 3 AVG; § 22 Tiroler BauO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Aufhebung einer Baueinstellung zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 67c Abs 3 AVG; § 22 Tiroler BauO
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