Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der geäußerte Wunsch eines Beamten nach Blutabnahme einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; § 67c AVG; § 67d AVG; Art 8 MRK; § 88 SPG
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der geäußerte Wunsch eines Beamten nach Blutabnahme einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 67a AVG; § 67c AVG; § 67d AVG; Art 8 MRK; § 88 SPG
