Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich bei Tombolaspielen um bewilligungspflichtige Glücksspiele handelt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 GlücksspielG; § 2 Abs 1 GlücksspielG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich bei Tombolaspielen um bewilligungspflichtige Glücksspiele handelt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 GlücksspielG; § 2 Abs 1 GlücksspielG
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