Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob nach noch nicht erfolgter Nachschulung eines verkehrsauffälligen Lenkers mit Probeführerschein, dieser dazu angehalten werden kann, eine weitere Nachschulung vorzunehmen bzw. die Probezeit um ein ein Jahr zu verlängern.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 FSG; § 34 Abs 3 FSG

