Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine Übertretung nach § 36 lit. a und d KFG dann vorliegt, wenn der betreffende Lenker die Ursache für die Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges dadurch verschuldet hat, dass sein Aufenthalt über einen längeren Zeitraum durch sein Verschulden unbekannt blieb.
Rechtsgrundlagen: § 36 KFG; § 5 Abs 1 VStG

