§ 66 Abs 4 AVG
Der Verwaltungsgerichtshof erläutert näher, ob es einer Berufungsbehörde verwährt ist, den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
VwGH 30.01.2004, 2003/02/0059
§ 66 Abs 4 AVG
Der Verwaltungsgerichtshof erläutert näher, ob es einer Berufungsbehörde verwährt ist, den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
VwGH 30.01.2004, 2003/02/0059
