Zusammenfassung: Der UVS hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob bei einem Betriebsanlagenansuchen die Berufung unzulässig ist. Im Speziellen geht er bei dieser Entscheidung auf das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Verfahren und auf die von der Berufungsbehörde wahrzunehmende Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Berufungswerbers ein.
Rechtsgrundlagen: § 75 Abs 2 GewO; § 359b GewO

