Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 2 AVG; § 28 Abs 1 FSG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 2 AVG; § 28 Abs 1 FSG
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