Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit eines nicht abgebrochenen Überholvorgangs zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 52 StVO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Rechtswidrigkeit eines nicht abgebrochenen Überholvorgangs zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 52 StVO
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