Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein angezeigtes Bauvorhaben erst dann als genehmigt gilt, wenn binnen 8 Wochen ab Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige kein Unterlassungsbescheid erlassen wird.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 4 BauG Stmk; § 33 Abs 6 BauG Stmk; § 13 Abs 3 AVG; § 67a Abs 1 AVG

