Zusammenfassung: Bei Angabe der Beinhaltung von Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen ist eine genaue Mengenangabe nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 3 Z6 NWKV; § 5 Abs 4 NWKV
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Zusammenfassung: Bei Angabe der Beinhaltung von Mineralien, Vitaminen und Ballaststoffen ist eine genaue Mengenangabe nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 3 Z6 NWKV; § 5 Abs 4 NWKV
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