Zusammenfassung: Die Verantwortlichkeit für die beladungsbedingte Nichtüberschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts ist nicht vom Verantwortungsbereichs des für den Fuhrpark und die technischen Vorschriften der Fahrzeuge verantwortlichen Beauftragten umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1 lit a KFG; § 9 Abs 2 VStG

