Zusammenfassung: Ein vorwerfbarer Irrtum über den Sachverhalt rechtfertigt keine Strafmilderung, wohl aber tatsächliche oder rechtliche nachteile der eigenen Person oder von nahestehenden dritten Personen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 VStG; § 19 Abs 2 VStG; § 34 Z 11 StGB; § 34 Z 19 StGB; § 68 Abs 1 StVO

