Zusammenfassung: Gerötete Augenbindehäute allein bilden noch keinen Nachweis für die (ermüdungsbedingte) Fahruntüchtigkeit des Lenkers.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Gerötete Augenbindehäute allein bilden noch keinen Nachweis für die (ermüdungsbedingte) Fahruntüchtigkeit des Lenkers.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 1 StVO
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