§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1995/895; § 3 Abs 1 AuslBG idF 1996/201; § 44a Z 1 VStG
Beim Vorwurf einer Übertretung des § 28 AuslBG ist die Angabe der Beschäftigungsart oder des Ortes der Arbeitsleistung zur Identifizierung der Tat nicht erforderlich.

