Zusammenfassung: Die bewusste Angabe eines Niedrigpreises in der Erwartung der künftigen Unterschreitung des im Leistungsverzeichnis angegebenen Leistungsumfangs rechtfertigt die Ausscheidung des Angebots wegen der Unplausibilität der Preiszusammensetzung.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 lit e krnt AuftragsvergabeG 1997

