§ 19 AVG
Das Nichtvorliegen einer ladungsfähigen Adresse im Inland rechtfertigt bei zusätzlichem Fehlen eines Rechtshilfeabkommens mit dem Heimatstaat einen Verzicht auf die zeugenschaftliche Vernehmung des ausländischen Zeugen.
VwGH 19.12.2002, 2001/09/0080

