Zusammenfassung: Der Autor nimmt die Implementierung des UFS durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes zum Anlass, um die Organisation, Besetzung und Organstruktur des UFS zu beschreiben. Dabei nimmt er auch zu den Rechtsbefugnissen der Organe und zur Gewährleistung deren Unabhängigkeit Stellung und konstatiert nach einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den UVS und dem UBAS, dass der UFS nicht als Selbstverwaltungskörper qualifiziert werden kann und auch keinen Bestandteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet.

