§ 44a VStG; § 9 VStG
Die Berichtigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wonach der Beschwerdeführer die Tat nicht als Geschäftsführer, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, ist zulässig, da die Berufungsbehörde zur Berichtigung des Verantwortlichkeitsmerkmals legitimiert ist.

