Zusammenfassung: Der Arbeitsinspektor ist nur zur Überprüfung der Baustellen eines Unternehmens legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 Z 5 lit a ArbIG; § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG; § 4 Abs 1 ArbIG; § 1 Abs 1 BauV
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der Arbeitsinspektor ist nur zur Überprüfung der Baustellen eines Unternehmens legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 Z 5 lit a ArbIG; § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG; § 4 Abs 1 ArbIG; § 1 Abs 1 BauV
Schlagwörter:
