Zusammenfassung: Die Gebäudeerrichtung in einer als Grünland ausgewiesenen " freien Landschaft" ohne naturschutzbehördliche Genehmigung zieht verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 krnt NatSchG 1986; § 67 Abs 1 krnt NatSchG 1986

