Zusammenfassung: Aus dem Kärnter Auftragsvergabegesetz kann die Unzulässigkeit der Beiziehung eines nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmers nicht abgeleitet werden. Die Ausscheidung des Angebots einer ARGE ist demnach unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 krnt AuftragsvergabeG

