Zusammenfassung: Die Beauftragung zur Durchführung von ausschließlichen Auslandsfahrten steht der Qualifikation der Fahrtätigkeit als Ausländerbeschäftigung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG; § 1 Abs 1 AuslBG

