Zusammenfassung: Der Vorwurf einer " Verstellung" des Nebelscheinwerfers oder der Verwendung " abgenutzter" Scheibenwischerblätter gibt die Tatbestandselemente des § 20 Abs 2 KFG bzw § 21 KFG zu ungenau wieder.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 KFG; § 21 KFG; § 44a Z 1 VStG

