Zusammenfassung: Eine Strafbefreiung des handelsrechtlichen Geschäftsführers setzt die Vereinbarung einer halbseitigen Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag voraus. Eine interne Aufgabenverteilung kann außer bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten keine Strafbefreiung bewirken.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 5 Abs 2 VStG; § 18 Abs 2 GmbHG

