Zusammenfassung: Die verletzte Verwaltungsbestimmung muss im Spruch des Straferkenntnis genau konkretisiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 2 VStG
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Zusammenfassung: Die verletzte Verwaltungsbestimmung muss im Spruch des Straferkenntnis genau konkretisiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 2 VStG
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