Zusammenfassung: Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens unreifer Lebensmittel setzt eine diesbezügliche Kennzeichnung der Lebensmittel voraus.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 lit b LMG 1975; § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975
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Zusammenfassung: Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens unreifer Lebensmittel setzt eine diesbezügliche Kennzeichnung der Lebensmittel voraus.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 lit b LMG 1975; § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975
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