§ 24 Abs 1 lit n StVO; § 52 Z 1 StVO; § 99 Abs 3 lit a StVO
Die Subsumtion der Zufahrt der Gäste eines Gasthauses unter den Begriff des Anrainerverkehrs ist nur Öffnung des Gasthauses möglich. Die Zufahrt bei unverschuldeter Unkenntnis der Öffnungszeiten zieht in Ermangelung eines Verschuldens keine Strafbarkeitsfolgen nach sich.

